Am 14.10.1848 befasste sich eine große Juristenversammlung in Hamm mit der Reform des damaligen Rechtswesens und legte in den Artikeln 92 und 93 der Verfassung vom 5.12.1848 die Einführung der Grundsätze von Öffentlichkeit und Mündlichkeit sowie Geschworenengerichte fest.

Die erste sich daran anschließende Verordnung vom 2.1.1849 regelte die Organisation der Gerichtsbehörden. Als Gerichte erster Instanz wurden die Stadt- und Kreisgerichte, als Gerichte zweiter Instanz Appellationsgerichte und in dritter Instanz das Obertribunal geschaffen. Die zweite Verordnung vom 3.1.1849 gab Vorschriften für das gesamte Strafprozessverfahren, richtete das Schwurgericht ein und enthielt Bestimmungen über Organisation und Tätigkeit der Staatsanwalt- schaft. Bei jedem Appellationsgericht wurde ein Oberstaatsanwalt und bei den Kreis- oder Stadtgerichten jeweils ein Staatsanwalt eingesetzt.

29 Jahre nach Verlegung des Oberlandesgerichts Kleve nach Hamm trat der Erste Oberstaatsanwalt bei dem Appellationsgericht Hamm, Graßhof, am 1.4.1849 sein Amt an. Ebenso wie seine Nachfolger Rocholl und Hecker führte er die Geschäfte zunächst allein. Erst im Jahr 1879, als Hamm Sitz des neu geschaffenen westfälischen Oberlandesgerichts wurde, kam eine weitere Planstelle eines Staatsanwalts hinzu. Eine zweite Staatsanwaltsstelle folgte 1892. Bei den Staatsanwaltschaften im Oberlandesgerichtsbezirk war die Stellenbesetzung ähnlich. So war für die Kreisgerichte Bochum und Essen zunächst nur ein Staatsanwalt bestellt. Ebenso fungierte der Hagener Staatsanwalt zugleich für den Bezirk Dortmund. Später kamen Obergerichtsassessoren als Staatsanwaltsgehilfen hinzu. Die Bezirke der genannten Gerichte deckten sich nicht mit denen der jetzigen Landgerichte, sondern waren nach räumlicher Ausdehnung und Zahl der Bewohner wesentlich kleiner.