Die Stellung des Staatsanwalts ist in unserem Rechtssystem historisch bedingt. Im Jahre 1532 wurde auf dem Regensburger Reichstag unter Kaiser Karl dem V. das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch, die "constitutio criminalis carolina", auch "Peinliche Halsgerichtsordnung" genannt, beschlossen. Diese erste Kodifizierung hat dem im deutschen Mittelalter durchgeführten Strafprozess Form und Ordnung gegeben. In der carolina kamen sowohl römisch-rechtliche als auch deutsch-rechtliche Vorstellungen zum Tragen. So wurde der deutsch-rechtliche Akkusationsprozess zum Teil beibehalten. Hierunter ist eine Verfahrensart zu verstehen, bei der sich ein privater Kläger, ein Angeklagter und ein Gericht gegenüberstehen. Vergleichbar ist der Akkusationsprozess der carolina mit dem heute für bestimmte Delikte noch vorgesehenen Privatklageverfahren. Der durch die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägte Akkusationsprozess verlor in der Folgezeit mehr und mehr an Bedeutung und wurde zu Beginn des 17. Jahrhunderts von dem Inquisitionsprozess verdrängt. Danach wurde das Verfahren auf Anzeige in Gang gebracht und sodann unter Ausschaltung des Verletzten "ex officio" heimlich und schriftlich durchgeführt. Der Inquisitionsprozess sah eine Trennung zwischen Untersuchungsführer und Richter nicht vor. Ermittlungen und Hauptverfahren lagen in einer Hand. Derselbe Untersuchungsführer, der in einem streng geheimen Aktenverfahren die Schuldbeweise zusammentrug und oft die Folterung des Beschuldigten veranlasste, um ein Geständnis zu erzielen, fällte auch das Urteil. Gegen die mit dieser Verfahrensweise einhergehende Unmenschlichkeit sind Naturrecht und Aufklärung Sturm gelaufen. Unter dem Einfluss der liberalen Geister der Aufklärung begann die Institution des Inqusitionsprozesses langsam aufzuweichen. Der Durchbruch gelang zunächst in Frankreich. Nach der französischen Revolution von 1789 wurde in Frankreich der Inquisitionsprozess durch den Anklageprozess abgelöst. In diesem Verfahren war der Kläger nicht mehr der Bürger, sondern ein vom Staat bestellter Beamter, der "procureur d'etat".

Durch Napoleon wurde dieser neue Strafprozess 1810 an den Rhein gebracht. Seit dieser Zeit galt dort das reformierte Strafverfahren. Dieses war wiederum beherrscht von den Grundsätzen der Öffentlichkeit, der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit. Im ganzen Deutschen Reich setzte sich bis Mitte des 19. Jahrhunderts die Forderung durch, diese Grundsätze in den Strafprozess einzuführen und die Anklage durch einen Staatsanwalt vertreten zu lassen.

Bei der Schaffung der Staatsanwaltschaft in Preußen mit Gesetz vom 17.Juli 1846 führte der damalige preußische Justizminister von Savigny aus:

"Die Staatsgewalt soll aufgegliedert und in die Hände von zwei Behörden gelegt werden (Gericht und Staatsanwaltschaft). Diese beiden Behörden sollen gegeneinander ausgespielt und wechselseitigen Hemmungen und Kontrollen unterworfen werden. Dabei soll die Staatsanwaltschaft als Wächter des Gesetzes befugt sein, bei dem Verfahren gegen den Angeklagten von Anfang an dahin zu wirken, dass überall dem Gesetz ein Genüge geschehe."

Dem Staatsanwalt sollte also ein Gesetzeswächteramt zugewiesen werden.

Der Strafprozess wurde schließlich durch die Strafprozessordnung vom 01. Februar 1877 und das Gerichtsverfassungsgesetz vom 22. Januar 1877 reichseinheitlich geregelt. Beide Gesetze gelten in ihren wesentlichen Zügen heute noch. Sie haben das Strafverfahren - wie wir es heute kennen - geprägt.